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Neue Informationspflichten auf Webseiten und in AGB

Anfang April dieses Jahres ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten. 
 
Damit gelten neue Informationspflichten für Unternehmer ab 01.02.2017. Vorsorglich weist der DEHOGA Bundesverband bereits jetzt auf die neuen Regelungen hin. 
 
Betroffen ist gemäß § 36 VSBG jeder Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Der Unternehmer hat den Verbraucher zunächst leicht zugänglich, klar und verständlich  darüber in Kenntnis zu setzen, ob er sich dazu bereit erklärt oder gar verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (Ein Hinweis im  Impressum der Webseite und in den AGB empfiehlt sich). Zur Streitbeilegung verpflichtet sind gastgewerbliche Unternehmer nicht. Nicht geplant ist jedenfalls eine vom DEHOGA initiierte branchenspezifische Streitbeilegungsplattform. Der DEHOGA Bundesverband rät Unternehmern in der Regel von einer Teilnahme an der Verbraucherstreitschlichtung ab, da sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Vorteile durch eine Teilnahme ergeben. Der allgemeine Hinweis könnte demnach wie folgt lauten: 
 
„Der Unternehmer verpflichtet sich nicht, an Streitbeilegungsverfahren vor  einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen“.
 
Natürlich bleibt es Unternehmern unbenommen, eine andere Entscheidung zu treffen. Sofern sich ein Unternehmer für die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren entscheidet, muss zusätzlich zum oben genannten Hinweis die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle benannt werden und die Erklärung, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle teilzunehmen, abgegeben werden. Als zuständige Schlichtungsstelle sollte dann die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. genannt werden (www.verbraucher-schlichter.de).
 
Von der allgemeinen Informationspflicht sind Unternehmer, die am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben, ausgenommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die beschäftigten Personen Voll- oder Teilzeitbeschäftigte sind.
 
Zusätzlich zu diesen Informationspflichten schreibt § 37 VSBG vor, dass bei nicht beigelegten unternehmensinternen Streitigkeiten über einen Verbrauchervertrag die allgemeine Hinweispflicht besteht und ein Verweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle erforderlich ist. Diese Hinweise müssen in Textform gegeben werden.
 
In diesem Zusammenhang sei nochmals auf die seit Januar 2016 geltende EU-Verordnung Nr. 524/2013 („ODR-Verordnung“) hingewiesen. Danach müssen in der EU niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen bzw. Online-Marktplätze anbieten, seit 9. Januar 2016 auf ihren Websites einen Link zur EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) bereitstellen. Der Link sollte auch in diesem Fall im Impressum erscheinen. Der Link lautet wie folgt: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
 
Sofern sich ein „Online-Unternehmer“ für die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren gemäß VSBG entscheidet,  muss zusätzlich ein Hinweis dergestalt erfolgen, dass die OS-Plattform auch für diese Streitbeilegung genutzt werden kann.
 
Zum europarechtlichen Hintergrund des VSBG: Das Gesetz ist das Ergebnis der Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/11/EU (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten – auch „ADR-Richtlinie“ genannt) in deutsches Recht.