Direkt zum Inhalt

Einbau von Smart Metern gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Hier die wichtigsten Fakten zum Thema Einbau von Smart Metern gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG):

Hintergrund
Die EU-Mitgliedsstaaten werden laut Anhang der EU-Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt in die Pflicht genommen, intelligente Messsysteme (Smart Meter) einzuführen. In Deutschland wurde diese Vorgabe in Form des MsbG 
umgesetzt, welches Sie hier abrufen können: 
https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/messbg/gesamt.pdf. 

Was ist unter dem Begriff Smart Meter zu verstehen?
Ein intelligentes Messsystem besteht aus einem digitalen Stromzähler
und einer Kommunikationseinheit, dem so genannten Smart Meter Gateway. Das Smart Meter Gateway ermöglicht eine datenschutz- und datensicherheitskonforme Einbindung von 
Zählern in das intelligente Stromnetz.
Smart Meter sollen die sichere und standardisierte technische Basis für eine 
Vielzahl von Anwendungsfällen in den Bereichen Netzbetrieb, Strommarkt, Energieeffizienz und "Smart Home" bilden. Diese sind insbesondere:

•    Verbrauchstransparenz
•    Vermeidung von Vor-Ort-Ablesekosten
•    Ermöglichung variabler Tarife
•    Bereitstellung netzdienlicher Informationen dezentraler Erzeuger und flexibler Lasten
•    Steuerung dezentraler Erzeuger und flexibler Lasten
•    "Spartenbündelung", d.h. gleichzeitige Ablesung und Transparenz auch der Sparten Gas, 
Heizwärme und Fernwärme 
•    Sichere, standardisierte Infrastruktur für Anwendungsfälle im "Smart Home"

Durch die Verwendung von Smart Metern erhält der Letztverbraucher präzise Informationen über sein Verbrauchsverhalten. Somit besteht durch die Verwendung von Smart Metern letztlich auch Einsparpotenzial, da genauer eruiert werden kann, wo Stromkosten eingespart werden können.
Langfristig sollen Letztverbraucher also sogar durch die Einführung von Smart Metern Geld sparen.

Wer soll zwingend mit einem Smart Meter ausgestattet werden?
Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch über 10.000 Kilowattstunden sind nach dem MsbG ab diesem Jahr verpflichtet, den Einbau von Smart Metern zu dulden. Ausnahmen bilden Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 bis einschließlich 10.000 Kilowattstunden.
Diese sind erst ab 2020 verpflichtet einen Einbau dulden zu lassen. Der Einbau des Smart Meters muss laut Gesetz innerhalb von acht Jahren erfolgen.

Wer ist für den Einbau zuständig?
Man muss als Letztverbraucher nicht selbst aktiv werden. Zuständig für den Einbau ist der jeweilige grundzuständige Messstellenbetreiber. Dies ist der Akteur, der für den Einbau und Betrieb von Smart Metern verantwortlich ist, solange und soweit sich der jeweilige Letztverbraucher nicht gezielt für ein anderes Unternehmen als Messstellenbetreiber entscheidet. Bis vor der Liberalisierung des Messwesens in Deutschland im Jahr 2005 war automatisch immer der örtliche Stromnetzbetreiber auch Messstellenbetreiber. Seit der Liberalisierung kann nun jeder Stromkunde einen unabhängigen Messstellenbetreiber beauftragen. Somit ist es auch möglich einen anderen Messstellenbetreiber als den grundzuständigen Messstellenbetreiber für den Einbau des Smart Meters auszuwählen. 

Gemäß § 37 MsbG muss der grundzuständige Messstellenbetreiber den Letztverbraucher spätestens drei Monate vor der geplanten Ausstattung der Messstelle mit einem Smart Meter über den Einbau informieren und auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers hinweisen.

Es besteht eine Kostendeckelung!
Bezüglich der Kosten, die durch den Einbau und Betrieb von Smart Metern entstehen, gelten gemäß § 31 MsbG folgende Kostenobergrenzen:

•    Letztverbraucher über 50.000 kWh - 100.000 kWh/Jahr: max. 200 € brutto jährlich
•    Letztverbraucher über 20.000 kWh - 50.000 kWh/Jahr: max. 170 € brutto jährlich
•    Letztverbraucher über 10.000 kWh - 20.000 kWh/Jahr: max. 130 € brutto jährlich
•    Letztverbraucher über 6.000 kWh - 10.000 kWh/Jahr: max. 100 € brutto jährlich