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Verabschiedung des "Kassengesetzes"

In einem der letzten Gesetzgebungsverfahren des Jahres 2016 haben Bundestag und Bundesrat in einem Eilverfahren das sog. „Kassengesetz“ verabschiedet. Dieses sieht weitergehende Verschärfungen beim Einsatz elektronischer Registrierkassen vor, wie z. B. Einbau von Sicherheitsmodulen, zwingende Belegausgabepflicht und unangekündigte Kassennachschau im Geschäftslokal ab 2020 bzw. 2018. 

Dieses Gesetz durchlief ein abgekürztes Verfahren: Nach der Beschlussfassung durch den Deutschen Bundestag am 15.12.2016 hat der Bundesrat dem Gesetz am 16.12.2016 zugestimmt. Am 28.12.2016 erfolgte die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Teil I, S. 3152, inkraft ist das Gesetz damit seit dem 29.12.2016. Zuvor war zwischen den Koalitionspartnern noch heftig umstritten, ob zusätzlich eine allgemeine Registrierkassenpflicht in Deutschland eingeführt werden sollte. Nicht zuletzt auf Intervention der IHK-Organisation konnte diese abgewendet werden, so dass es auch in Zukunft möglich bleibt, offene Ladenkassen zu verwenden. 

Das Gesetz sieht u. a. folgende Regelungen vor: 

Einzelaufzeichnungspflicht 
In § 146 Abs. 1 S. 3 AO wird nunmehr eine Einzelaufzeichnungspflicht für alle Kasseneinnahmen und -ausgaben festgeschrieben, sofern es sich nicht um einen Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung handelt. Damit wird dem Diktum des BFH (Urteil vom 12.05.1966) Rechnung getragen. Allerdings stellt § 146 Abs. 1 S. 4 AO klar, dass diese Ausnahme nicht bei der Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems, sondern ausschließlich bei offenen Ladenkassen zur Anwendung kommt. 

Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung 
Gem. § 146a Abs. 1 S. 2 AO sind die elektronischen Aufzeichnungssysteme und die digitalen Aufzeichnungen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung zu schützen. Diese setzt sich aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen Schnittstelle zusammen. 

Belegausgabepflicht 
Der neugefasste § 146a Absatz 2 AO sieht die verpflichtende Belegausgabe in denjenigen Fällen vor, in denen aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst werden. Danach muss ein Beleg (elektronisch oder in Papierform) für den an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten erstellt und diesem zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde ist jedoch nicht zur Mitnahme des Beleges verpflichtet. Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität sieht § 146a Absatz 2 Satz 2 AO die Möglichkeit einer Befreiung von der Belegausgabepflicht gem. § 148 AO auf Antrag vor, sofern es sich um den Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen handelt. 

Technische Verordnung 
In einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen soll u. a. festgelegt werden, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Nach Auffassung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages sollen hierunter nur elektronische oder computergestützte Kassensysteme und elektronische Registrierkassen gelten – nicht jedoch Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker und elektronische Buchhaltungsprogramme sowie Geldautomaten. In der Rechtsverordnung sollen zudem die genauen Anforderungen an die verschiedenen Sicherheitskomponenten, Aufbewahrung, Protokollierung und das Zertifizierungsverfahren durch das BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) festgelegt werden. Zum Erlass der Rechtsverordnung ist neben der Zustimmung des Bundesrates nunmehr auch die Zustimmung des Deutschen Bundestages erforderlich. 

Mitteilung an die Finanzverwaltung 
Gem. § 146a Abs. 4 AO sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems nach amtlichem Vordruck die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, die Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme sowie deren Seriennummern und die Daten der Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme mitzuteilen. Hierdurch soll der Finanzverwaltung eine risikoorientierte Fallauswahl für Außenprüfungen und bei der Prüfungsvorbereitung ermöglicht werden. 

Kassen-Nachschau 
Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben sowie des ordnungsmäßigen Einsatzes des zertifizierten Aufzeichnungssystems kann gem. § 146b AO ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten eine sog. Kassen-Nachschau durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang müssen alle relevanten Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen (auch elektronisch) vorgelegt und ein Datenzugriff über eine digitale Schnittstelle resp. Datenträgerüberlassung ermöglicht werden. 

Ordnungswidrigkeit 
Wird ein nicht zertifiziertes Aufzeichnungssystem verwendet, kann dieses gem. § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 4 AO mit einer Geldbuße bis zu EUR 25.000 als Gefährdungstatbestand geahndet werden. 
Hinweis: Sollten durch den Nicht-Einsatz eines zertifizierten Auszeichnungssystems sogar Steuerverkürzungen eingetreten sein, so sind § 370 (Steuerhinterziehung) und § 378 AO (leichtfertige Steuerverkürzung) anwendbar. 

Anwendungszeitraum 
- Die Verwendung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ist ab dem 1.1.2020 erforderlich, wobei bis zum 31.1.2020 die entsprechende Mitteilung an die Finanzverwaltung abzugeben ist. 
- Die Vorschriften zur Kassen-Nachschau gelten jedoch schon ab dem 1.1.2018 anzuwenden, wobei eine Datenübermittlung bzw. die Zurverfügungstellung auf einem auswertbaren Datenträger erst ab 1.1.2020 erforderlich ist. 
- Registrierkassen, die nach dem 25.10.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft werden/wurden und der sog. Kassenrichtlinie (BMF-Schreiben vom 26.11.2010) entsprechen, dürfen bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden, auch wenn diese bauartbedingt nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung aufgerüstet werden können (Vertrauensschutzregelung). 

Hinweis: Das BSI wird nunmehr die konkreten Anforderungen insbesondere an die technische Sicherheitseinrichtung erarbeiten, welche im Anschluss als technische Verordnung (tVO) des BMF veröffentlicht werden. Wir gehen davon aus, dass die Arbeiten zeitnah erfolgen, damit die Hersteller der Sicherheitseinrichtungen/Registrierkassen genügend Zeit für die Entwicklung und Zertifizierung der Systeme haben.

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, dies zu Ihrer Information. Sobald die angesprochenen Konkretisierungen wie die konkreten Anforderungen an technische Sicherheitseinrichtungen etc. vorliegen, werden wir Sie natürlich informieren.